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Eintrag in das Wählerverzeichnis


Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder in Besitz eines Wahlscheins ist, darf wählen! Erfolgt keine Eintragung von Amtswegen, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl - 6. 9.2009 - ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden

Zu den Personengruppen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gehören:

  • Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis umgezogen sind. Beantragen sie keine Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Wohngemeinde, müssen sie an ihrem alten Wohnort wählen oder Briefwahl beantragen.

  • Deutsche, die im Ausland wohnen. Unionsbürger, die erstmals in Deutschland an den Europawahlen teilnehmen möchten oder die schon einmal eine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hatten, zwischenzeitlich aber aus Deutschland weggezogen und wieder zugezogen sind.

  • Wahlberechtigte ohne festen Wohnsitz

Zuständige Stelle

  • Nach Wohnungswechsel des Wahlberechtigten in eine andere Gemeinde bis zum 21.Tag vor der Wahl ist die neue Wohngemeinde zuständig;

  • für einen im Ausland lebenden Deutschen, der einem Konsulat oder einer diplomatischen Vertretung angehört, ist die Gemeinde des Wahlkreises zuständig, in der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen; für sonstige im Ausland lebende Wahlberechtigte ist die Gemeinde zuständig in der sie vor ihrem Wegzug gemeldet waren;

  • für Unionsbürger ist die Gemeinde zuständig in der sie mit Hauptwohnung gemeldet sind;

  • für Wahlberechtigte ohne festen Wohnsitz ist die Gemeinde zuständig in der sie den Antrag gestellt haben.

Voraussetzungen

  • Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht.

  • Außerdem gelten noch besondere Voraussetzungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes und für wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben.

Verfahrensablauf

Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden muss zunächst ein Antrag auf einem gesonderten Vordruck bei der Gemeinde des Wohnortes gestellt werden. Die entsprechenden Antragsformulare sind in der Regel auch beim Bundeswahlleiter erhältlich.

Zusammen mit dem Antrag ist eine förmliche Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:

  • Angabe der Staatsangehörigkeit

  • Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  • Über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunftsstaates, in dessen Wählerverzeichnis er zuletzt eingetragen war

  • dass das Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird

  • kein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht im Herkunftsland besteht

  • dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der EU eine Wohnung innehat oder sich gewöhnlich aufhält

Erforderliche Unterlagen


Personalausweis oder Reisepass

Frist


Die Eintragung ins Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Wahl beantragt werden.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§§16,17 Bundeswahlordnung in Verbindung mit §12 Bundeswahlgesetz



 
 
Stadt Melle | Schürenkamp 16 | 49324 Melle
Telefon 0 54 22 / 9 65 -0 | Fax 0 54 22 / 9 65 -348 | eMail

(kein Zugang im Sinne des § 3a VwVfG)